Satzung
§ 1 – Name und Sitz
- 1. Der Verein führt den Namen „Vereinigung Ehemaliger Essener Gartenbauschüler e,V,, abgekürzt VEEG.
- 2. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
- 3. Der Verein wird beim Amtgericht Essen ins Vereinsregister eingetragen.
- 4. Der Verein hat seinen Sitz in 45149 Essen, Külshammerweg 18-26.
- 5. Der Verein wurde 1951 gegründet.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der jeweils gültigen Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschungsarbeiten für den allgemeinen Bereich Gartenbau sowie die Weiterbildung seiner Mitglieder. Der Satzungszweck wird insbesondere durch kostenlose Veröffentlichung im regelmäßig erscheinenden Mitteilungsorgan des Vereins sowie Durchführung von Bildungsveranstaltungen für Mitglieder und ggf. Nichtmitglieder sowie die diesbezügliche Förderung der Lehr- und Versuchsanstalt für Garten- und Landschaftsbau und Friedhofsgärtnerei, Essen der Landwirtschaftskammer Rheinland verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch ist die Erstattung von Sachausgaben möglich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, sowie unverhältnismäßige Vergütungen (z.B. Vertragshonorare) begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
Der Verein gliedert sich in:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
1. Mitglied im Verein kann jede unbescholtene Person werden.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
4. Die Aufnahme in die VEEG beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen auf Lebenszeit durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein bzw. Berufstand erworben haben.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Ableben
b) durch Austritt aus dem Verein; dieser ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird nach Ablauf einer Kündigungsfrist von einem Monat wirksam. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erledigen.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist vorhanden, wenn sich ein Vereinsmitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig gemacht hat. Zum Beispiel Verstoß gegen den Vereinszweck, Rückstand der Beitragszahlungen trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung, Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit, unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegen diese Entscheidung kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung mitgeteilt worden ist, Berufung beim Vorstand einlegen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Möglichkeit offen, sich vor dem Ausschluss vor dem Gesamtvorstand zu äußern. Ein aus dem Verein Ausgeschlossener hat das Recht des Widerspruches. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
2. Die Mitglieder haben den in der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag im voraus zu entrichten. Ehremitglieder zahlen keine Beiträge.
3. Ausscheidende Mitglieder verlieren mit dem Tag des Austritts oder Ausschlusses aus dem Verein jeglichen Anspruch auf die Rechte aus der Mitgliedschaft und an dem Vereinsvermögen.
4. Die Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme, Beratung und Betreuung in den vom Verein organisierten Bildungsveranstaltungen sowie auf kostenlose Zusendung des Mitteilungsblattes.
6. Die Grundsätze und Forderungen dieser Satzung sowie die Beschlüsse des Vorstandes sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
§ 5 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 6 – Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
§ 7 – Mitgliederversammlung
Regelmäßig alle 2 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle uneingeschränkt stimmberechtigten Mitglieder im Auftrag des Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen sind. Die Tagesordnung beschließt der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist im Auftrag der/des Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 10% aller uneingeschränkt stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung beantragen. Der Gesamtvorstand (§8) kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beantragen. Zu den Mitgliederversammlungen der VEEG wird durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt eingeladen. Mitglieder des Gesamtvorstandes erhalten eine schriftliche Einladung. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Wahl des Vorstandes.
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer.
3. Entscheidungen über eingereichte Anträge.
4. Entlastung des Gesamtvorstandes.
5. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
6. Änderung der Satzung.
7. Auflösung des Vereins.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich an den Vorstand (Vereinsanschrift oder Mitglieder des Vorstandes) zu richten. Dringlichkeitsanträge können zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung dies mit Mehrheit beschließt. Sie können jedoch nicht Wahlen zum Vorstand, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende; im falle der Verhinderung ein dazu beauftragtes Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Geschäft mit ihm oder einen Rechtsstreit gegen ihn betrifft oder ihm Entlastung erteilt werden soll. Vertagungen sind zulässig durch Beschluss der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unter gleichzeitiger Festsetzung des Ortes und Zeitpunktes der Fortsetzung. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen. Die Wahl des/der Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Zur Prüfung der Kassenverwaltung, sämtlicher Vereinskassen und des Jahresabschlusses bestellt die Mitgliederversammlung drei Kassenprüfer, die kein weiteres Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen in gleicher Besetzung nicht wieder gewählt werden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt in der darauffolgenden Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand und erweiterter Vorstand
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem 1 Geschäftsführer/in, der/dem 2. Geschäftsführer/in, der/dem 1. Kassierer/in, der/dem 2. Kassierer/in und zwei Beisitzer/innen sowie der/dem Schulleiter/in und dessen Stellvertreter/in der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Essen. Vorstand im Sinne des §26 – BGB ist die/der 1. Vorsitzende, die/der 1. Geschäftsführer/in und die/der 1. Kassierer/in. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Aus praktischen Gründen kann im Innenverhältnis der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 1. Kassierer/in und der/dem 1. Geschäftsführer/in Einzelvollmacht erteilt werden. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig. Der erweiterte Vorstand besteht aus allen Personen, die ein Amt im Verein bekleiden. Der Vorstand und auch der erweiterte Vorstand sind durch die/den 1. Vorsitzende/n einzuladen. Einladungen haben in der Regel 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die schriftliche Form sollte gewählt werden. Die Beschlüsse des Vorstandes und auch des erweiterten Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimmen der/des die Vorstandssitzung leitendem Vorstandmitgliedes den Ausschlag. Über jede schriftlich eingeladene Sitzung des Vorstandes und auch des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Nur die Erstattung von Sachausgaben gem. §2 ist möglich. Der Vorstand kann durch mehrheitlichen Beschluss für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder, von Fall zu Fall eine angemessene Vergütung beschließen und zubilligen.
§ 9 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit ⅔ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Tagesordnung muss die Satzungsänderung vorsehen.
§ 10 – Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins verfällt das vermögen an die Lehr- und Versuchanstalt für Gartenbau Essen, der Landwirtschaftkammer Rheinland. Die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ist vorher einzuholen.
§ 11 – Gerichtsstand
Bei allen Streitigkeiten vor ordentlichen Gerichten zwischen dem Verein und einem Mitglied ist Essen der Gerichtsstand.
§ 12 – Ehrenordnung
Die VEEG gibt sich eine Ehrenordnung.
§ 13 – Finanzordnung
Beiträge der Mitglieder sollen im Laufe der Zeit per Lastschriftverfahren für ein Jahr im voraus eingezogen werden. Für eine Übergangszeit ist Barzahlung – ebenfalls für ein Jahr im voraus – noch möglich. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 – Schlussbestimmungen
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Essen, 08.05.1982 – geändert 25.09.1993 – geändert 03.03.2012